FG Hamburg - Urteil vom 02.04.2014
3 K 244/13
Normen:
AO § 165 Abs. 1; AO § 165 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 4;

Abgabenordnung, Einkommensteuer: Zurückstellung der Qualifizierung von Einkünften als solche aus gewerblicher Tierhaltung gem. § 15 Abs. 4 EStG bei vorläufiger Steuerfestsetzung

FG Hamburg, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 3 K 244/13

DRsp Nr. 2014/10165

Abgabenordnung, Einkommensteuer: Zurückstellung der Qualifizierung von Einkünften als solche aus gewerblicher Tierhaltung gem. § 15 Abs. 4 EStG bei vorläufiger Steuerfestsetzung

Folgt das Finanzamt den Angaben eines Steuerpflichtigen, der mit ungewisser Einkünfteerzielungsabsicht eine Pferdepensionshaltung betreibt, und stellt vorläufig Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 EStG fest, kann es bei Beseitigung der Ungewissheit über das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht die Einkünfte als solche aus gewerblicher Tierhaltung gem. § 15 Abs. 4 EStG umqualifizieren. Die Entscheidung, ob gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 EStG vorliegen, hat keinen Vorrang gegenüber der Frage, ob der Betrieb mit Einkünfteerzielungsabsicht unterhalten wird. Sie kann daher bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung zurückgestellt werden, solange das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ungewiss ist.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1; AO § 165 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 4;

Tatbestand:

A. Die Klägerin wendet sich gegen die Umqualifizierung der vorher festgestellten voll verrechenbaren Verluste aus Gewerbebetrieb in nur beschränkt verrechenbare Verluste aus gewerblicher Tierhaltung nach § 15 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in den Streitjahren 1999 bis 2005.

I.