Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines festgesetzten Verspätungszuschlags streitig.
Der Kläger reichte die Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2009 und 2011 jeweils erst nach Fristablauf und auf Erinnerung oder Schätzungsandrohung hin ein, und zwar
für 2004 am 28.02.2006,
für 2005 am 08.01.2008,
für 2006 am 04.03.2008,
für 2007 am 10.01.2010,
für 2008 am 03.03.2011,
für 2009 am 03.03.2011 und
für 2011 am 21.02.2013.
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