FG Hamburg - Urteil vom 25.06.2015
6 K 253/14
Normen:
AO § 152; EStG § 25 Abs. 3 Satz 2; EStG § 26b;

Abgabenordnung: Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber nur einem Ehegatten bei Zusammenveranlagung

FG Hamburg, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 6 K 253/14

DRsp Nr. 2015/16387

Abgabenordnung : Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber nur einem Ehegatten bei Zusammenveranlagung

1. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann gegenüber zusammen veranlagten Eheleuten ein einheitlicher Verspätungszuschlag festgesetzt werden. 2. Zulässig ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages aber auch nur gegenüber einem Ehegatten. Das gilt jedenfalls dann, wenn in die Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens einbezogen werden soll, dass (nur) der betreffende Ehegatte in den Jahren vor der Ehe die Einkommensteuererklärungen verspätet eingereicht hat.

Normenkette:

AO § 152; EStG § 25 Abs. 3 Satz 2; EStG § 26b;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines festgesetzten Verspätungszuschlags streitig.

Der Kläger reichte die Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2009 und 2011 jeweils erst nach Fristablauf und auf Erinnerung oder Schätzungsandrohung hin ein, und zwar

für 2004 am 28.02.2006,

für 2005 am 08.01.2008,

für 2006 am 04.03.2008,

für 2007 am 10.01.2010,

für 2008 am 03.03.2011,

für 2009 am 03.03.2011 und

für 2011 am 21.02.2013.