FG Hamburg - Beschluss vom 15.04.2014
3 V 63/14
Normen:
AnfG § 2; AnfG § 3; AnfG § 11 Abs. 1; AO § 324 Abs. 1 Satz 1;

Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach § 11 Abs. 1 i. V. m. § 3 AnfG

FG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 3 V 63/14

DRsp Nr. 2014/10159

Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung : Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach § 11 Abs. 1 i. V. m. § 3 AnfG

1. Der Erlass eines dinglichen Arrests zur Sicherung des Wertersatzanspruchs gem. § 11 Abs. 1 AnfG gegenüber dem Anfechtungsgegner ist zulässig, auch wenn das Finanzamt gegen den Vollstreckungsschuldner über die befriedigungsbedürftige Steuerforderung (noch) keinen vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG besitzt. 2. Vor Erlass des dinglichen Arrestes zur Sicherung des Wertersatzanspruchs gem. § 11 Abs. 1 AnfG muss der Anfechtungsanspruch nicht durch Duldungsbescheid gegenüber dem Anfechtungsgegner geltend gemacht werden.

Normenkette:

AnfG § 2; AnfG § 3; AnfG § 11 Abs. 1; AO § 324 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragstellerin vom 07.03.2014.

1. a) Die Antragstellerin hat seit Anfang 2007 ihrem Lebensgefährten, Herrn Dr. A (im Folgenden: Vollstreckungsschuldner), Darlehen gewährt.