FG Hamburg - Beschluss vom 25.02.2011
2 V 8/11
Normen:
FGO § 114; AO § 249; AO § 251;
Fundstellen:
DStRE 2012, 191

Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Vorläufiger Rechtsschutz bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 2 V 8/11

DRsp Nr. 2011/11265

Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung : Vorläufiger Rechtsschutz bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen ist ermessensfehlerhaft, wenn andere Vollstreckungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft werden und insbesondere im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt wird, dass die Höhe der festgesetzten Steuer nicht bestandskräftig ist, weil der Steuerpflichtige wegen noch nicht ergangenem Grundlagenbescheid keine Möglichkeit der Anfechtung hatte. In die Abwägung ist auch einzubeziehen, dass bei einem erfolgreichen Antrag auf AdV die Steuer überhaupt nicht fällig wäre.

Normenkette:

FGO § 114; AO § 249; AO § 251;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verpflichten.

Der Antragsteller bezieht monatliche Renten in Höhe von insgesamt 5.450 EUR. Daneben ist er an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der A GbR (im Folgenden GbR), beteiligt, die in B ein ..... Unternehmen aufbaut und bisher nur Verluste erwirtschaftet hat.