FG Hamburg - Urteil vom 07.02.2013
3 K 119/12
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 245

Abgabenordnung: Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO bei im Rahmen einer Selbstanzeige zu hoch geschätzten Einkünften

FG Hamburg, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 3 K 119/12

DRsp Nr. 2013/6985

Abgabenordnung : Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO bei im Rahmen einer Selbstanzeige zu hoch geschätzten Einkünften

Ein Steuerpflichtiger, der steuerpflichtige Einkünfte über Jahre nicht nur nicht erklärt, sondern bewusst nicht einmal deren Höhe in Erfahrung bringt und auf Nachweise verzichtet, um das Entdeckungsrisiko zu verringern, nimmt dabei notwendigerweise in Kauf, dass er, wenn sich dieses Risiko plötzlich erhöht, zur Erlangung von Straffreiheit zu einer umgehenden Selbstanzeige in Unkenntnis der tatsächlichen Höhe der hinterzogenen Einkünfte gezwungen ist. Tritt diese Folge dann tatsächlich ein und schätzt der Steuerpflichtige die hinterzogenen Einkünfte bei der Nacherklärung zu hoch, um seine vollständige Straffreiheit sicherzustellen, trifft ihn ein die Änderung des aufgrund der Selbstanzeige ergangenen Bescheides verhinderndes grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1;

Tatbestand:

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für die Änderung von Einkommensteuerbescheiden zugunsten der Kläger nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) vorliegen.

I.