FG Hessen - Beschluss vom 20.02.2006
6 V 229/06
Normen:
AO § 125 ;

Abgabenordnung; Inhaltliche Bestimmtheit; Nichtigkeit; Rückforderungsbescheid; Aufhebung - Nichtigkeit eines wiederholenden Rückforderungsbescheids

FG Hessen, Beschluss vom 20.02.2006 - Aktenzeichen 6 V 229/06

DRsp Nr. 2006/11661

Abgabenordnung; Inhaltliche Bestimmtheit; Nichtigkeit; Rückforderungsbescheid; Aufhebung - Nichtigkeit eines wiederholenden Rückforderungsbescheids

1. Ein Rückforderungsbescheid ist nichtig, wenn darin von einem Steuerpflichtigen verlangt wird, was schon ein anderer Verwaltungsakt angeordnet hat. 2. Für die Frage der Nichtigkeit eines wiederholenden Rückforderungsbescheids kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bereits ein entsprechender Bescheid existiert; dagegen ist es unbeachtlich, ob der ursprüngliche Rückforderungsbescheid vor dem Fälligkeitszeitpunkt des zweiten Bescheids aufgehoben wird.

Normenkette:

AO § 125 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem vom Antragsgegner (dem Finanzamt - FA -) geltend gemachten Rückforderungsanspruch die Nichtigkeit des Rückforderungsbescheides vom 23.12.2002 entgegensteht.

Die Antragstellerin ist eine in Liquidation befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das FA überwies am 26.08.1999 sowie am 1.9.1999 insgesamt 4.799,00 DM irrtümlich auf ein Konto der Antragstellerin. Mit Bescheid vom 18.4.2002 forderte das Finanzamt A die zu Unrecht gezahlten Beträge unter Hinweis auf § 37 Abs. 2 AO zurück. Die Antragstellerin legte dagegen Einspruch ein und begehrte die Aufhebung des Rückforderungsbescheides. Mit Schreiben vom 15.1.2003 hob das FA A den Rückforderungsbescheid vom 18.4.2002 auf.