FG Hamburg - Urteil vom 17.06.2013
1 K 118/12
Normen:
AO § 87 Abs. 1; AO § 110; AO § 355 Abs. 1 Satz 1;

Abgabenordnung: Keine Wiedereinsetzung wegen Sprachschwierigkeiten

FG Hamburg, Urteil vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 1 K 118/12

DRsp Nr. 2013/22183

Abgabenordnung : Keine Wiedereinsetzung wegen Sprachschwierigkeiten

Ist jemand nicht der deutschen Sprache als Amtssprache (§ 87 Abs. 1 AO) mächtig, hat dieser - wie jeder andere - die ihm in eigener Sache obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Diese Sorgfaltspflicht besteht für den der Amtssprache Unkundigen darin, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren. Wird dieser Pflicht nicht genügt, ist bei Versäumung einer Frist keine Wiedereinsetzung zu gewähren.

Normenkette:

AO § 87 Abs. 1; AO § 110; AO § 355 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, mit der Folge der weiteren Prüfung von Bescheiden über die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen.

Die Klägerin ist Mutter u. a. der Kinder ....

Am 26.01.2004 verstarb der Ehemann der Klägerin und Vater der Kinder an Krebs, nachdem diese Krankheit im September 2003 diagnostiziert wurde.

Nachdem die Klägerin trotz Aufforderung durch die Beklagte Unterlagen zur Prüfung des Kindergeldanspruchs für die Kinder ... nur unvollständig einreichte, hob die Beklagte die Festsetzungen des Kindergeldes auf, und zwar ...