Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin (künftig: Klägerin) ist umsatzsteuerrechtlich Organträger der Firma A. Diese betreibt u. a. einen Mischkohlehandel. Die A unterhielt seit Beginn der 70er Jahre geschäftliche Beziehungen zu Unternehmen der sog. Z Gruppe, und zwar der Firmen Y ... der Y ... und der W
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