FG Hamburg - Urteil vom 04.03.2014
3 K 175/13
Normen:
AO § 5; AO § 191 Abs. 1; EStG § 42d; FGO § 102;

Abgabenordnung, Lohnsteuer: Ermessensfehler bei Haftungsinanspruchnahme trotz unzureichender Sachverhaltsaufklärung

FG Hamburg, Urteil vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 3 K 175/13

DRsp Nr. 2014/7890

Abgabenordnung, Lohnsteuer: Ermessensfehler bei Haftungsinanspruchnahme trotz unzureichender Sachverhaltsaufklärung

1. Bei der Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO i. V. m. § 42d EStG für einzubehaltende Lohnsteuer des Geschäftsführers muss das Finanzamt in den Fällen, in denen die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers streitig ist, Feststellungen zu den durch die Rechtsprechung aufgestellten Merkmalen der Unselbständigkeit treffen. Unterlässt es dies und unterstellt stattdessen die Arbeitnehmereigenschaft, ist die im Rahmen der Haftung nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung fehlerhaft, weil die unzureichende Sachverhaltsermittlung unmittelbaren Einfluss auf die Ermessensentscheidung hat. 2. Auch die fehlende Mitwirkung der Person, die das Finanzamt als Haftenden in Anspruch nehmen will, führt nicht dazu, dass das Finanzamt die Arbeitnehmereigenschaft ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unselbständigkeit annehmen kann. Die aus der fehlenden Mitwirkung resultierende Reduzierung des Beweismaßes erlaubt nur, einen geringeren Maßstab an die Überzeugungsbildung anzulegen, aber nicht, Feststellungen ohne entsprechende Tatsachengrundlage zu treffen.

Normenkette:

AO § 5; AO § 191 Abs. 1; EStG § 42d; FGO § 102;

Tatbestand: