FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 18.04.2013
1 K 89/12
Normen:
AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; AO § 208 Abs. 1 Satz 2; AO § 93 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 437

Abgabenordnung: Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 1 K 89/12

DRsp Nr. 2013/15304

Abgabenordnung : Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Versicherungsvertretern infolge von Schätzungsbescheiden zu niedrige Steuern festgesetzt wurden, besteht für ein Sammelauskunftsersuchen an einen Verein der Versicherungswirtschaft, der Daten zu Versicherungsvertretern erhebt, ein hinreichender Anlass.

Normenkette:

AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; AO § 208 Abs. 1 Satz 2; AO § 93 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens.

Der Kläger ist eine insbesondere auf den Verbraucherschutz abzielende Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat nach § 2 Ziff. 1 seiner Satzung den Zweck zu erreichen, dass nur vertrauenswürdige Personen Versicherungs-, Bauspar- und sonstige Finanzdienstleistungsprodukte vermitteln. Hierzu unterhält er einen Auskunftsverkehr mit seinen Mitgliedern und deren Mitgliedsunternehmen.