FG Hamburg - Urteil vom 20.02.2013
2 K 169/11
Normen:
AO § 162; AO § 160; AO § 158; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Abgabenordnung: Schätzungsgrundlagen bei Einkünften aus gewerblicher Eigenprostitution

FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 2 K 169/11

DRsp Nr. 2013/6982

Abgabenordnung : Schätzungsgrundlagen bei Einkünften aus gewerblicher Eigenprostitution

1. Einkünfte aus sog. Eigenprostitution unterliegen der Gewerbesteuerpflicht. 2. Bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen der gewerblichen Einkünfte aus Eigenprostitution kommt es maßgeblich auf die Arbeitszeiten der Prostituierten, die mögliche Anzahl der Kunden pro Arbeitstag und die Preise der jeweiligen Leistungen an. Im Rahmen der Schätzung können auch allg. Kenntnisse eines sog. Milieu-Beamten herangezogen werden.

Normenkette:

AO § 162; AO § 160; AO § 158; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der im Wege der Schätzung ermittelten Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit.