FG Hamburg - Urteil vom 30.04.2013
2 K 81/12
Normen:
AO § 204; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Abgabenordnung: Verbindliche Zusagen in der BP

FG Hamburg, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 2 K 81/12

DRsp Nr. 2013/22185

Abgabenordnung : Verbindliche Zusagen in der BP

Eine das Finanzamt bindende Zusage kann grundsätzlich auch mündlich gegeben werden. Da bei mündlichen Auskünften aber die Annahme naheliegt, es sei nur eine unverbindliche Meinungsäußerung erstrebt und gegeben worden, müssen die Umstände, die eine Bindung des Finanzamtes begründen sollen, bestimmt und vollständig dargelegt und zweifelsfrei nachgewiesen werden. Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit der Auskunft beruft.

Normenkette:

AO § 204; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewertung eines Pkw, der aus dem Betriebsvermögen des Klägers entnommen worden ist.

Der Kläger ist als Einzelunternehmer ... tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Der Kläger erwarb am 16. Dezember 2003 einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz SL 350, Erstzulassung 28. Oktober 2002. Diesen wies er mit Anschaffungskosten in Höhe von 58.189,66 € seinem Betriebsvermögen zu.