FG Hamburg - Urteil vom 13.09.2018
4 K 122/17
Normen:
AO § 235; AO § 374;

Abgabenordnung: Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Steuerhehlers für Hinterziehungszinsen nach § 235 AO

FG Hamburg, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 4 K 122/17

DRsp Nr. 2023/332

Abgabenordnung : Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Steuerhehlers für Hinterziehungszinsen nach § 235 AO

Die durch das vorschriftswidrige Verbringen von Gegenständen in das EU-Zollgebiet erfüllte Steuerhinterziehung erfolgt nicht "zugunsten" im Sinne von § 235 Abs. 1 S. 2 AO einer Person, die die Waren nach Abschluss des Verbringens ankauft und dadurch eine Steuerhehlerei begeht.

Normenkette:

AO § 235; AO § 374;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen auf Zoll.

Nach den polizeilichen Ermittlungen hätten am 26.05.2014 zwei Zeugen beobachtet, wie der gesondert verfolgte A auf einem näher bezeichneten Parkplatz an der Autobahnabfahrt B an den Fahrer eines Kleintransporters Ford Transit, dessen Halterin die Mutter des Klägers ist, Zigaretten gegen eine größere Menge an Geldscheinen ausgetauscht habe. Noch am selben Tag sei die Anschrift der Halterin des Ford Transit aufgesucht worden. Dort sei der Kläger als Nutzer des Fahrzeugs festgestellt worden. Das Haus des Klägers sei anschließend mit seiner Einwilligung in Augenschein genommen worden. Keinen Zutritt habe er jedoch zu einem Heizungsraum seiner Mutter gewährt. Es sei nichts Relevantes festgestellt worden.