FG Hamburg - Urteil vom 15.03.2012
1 K 218/10
Normen:
AO 2004 § 174 Abs. 4 Satz 1; EStG 2004 § 16 Abs. 3 Satz 1; EStG 2004 § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1889

Abgabenordnung/Einkommensteuer: Zum bestimmten Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO

FG Hamburg, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 1 K 218/10

DRsp Nr. 2012/9854

Abgabenordnung/Einkommensteuer: Zum bestimmten Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO

1. Sachverhalt i. S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist der zugrundeliegende tatsächliche Lebensvorgang, unabhängig von den gezogenen restlichen Folgerungen. 2. Ein Betrieb kann über mehrere Jahre ruhen, wenn die Möglichkeit besteht, ihn jederzeit wieder aufleben zu lassen. Dabei kommt es auf die Verhältnisse des Zeitpunktes an, zu dem die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde.

Normenkette:

AO 2004 § 174 Abs. 4 Satz 1; EStG 2004 § 16 Abs. 3 Satz 1; EStG 2004 § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift und inhaltlich über die Frage, ob eine Betriebsaufgabe vorliegt.