FG Hamburg - Urteil vom 13.01.2012
2 K 128/11
Normen:
FGO § 56;
Fundstellen:
DStRE 2014, 568

Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Organisationsverschulden

FG Hamburg, Urteil vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 2 K 128/11

DRsp Nr. 2012/6067

Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Organisationsverschulden

Die Organisation der Fristen- und Ausgangskontrolle im Büro eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts muss so aufgebaut sein, dass menschliches Versagen möglichst ausgeschlossen ist und bei normalem Verlauf der Dinge ein unterlaufener Fehler aufgefangen wird.

Normenkette:

FGO § 56;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, wurde in den Streitjahren 2006-2008 mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der verrechenbaren Verluste nach § 15 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zunächst jeweils erklärungsgemäß veranlagt. Aufgrund einer Außenprüfung erkannte der Beklagte Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem " ... A" in 2006 in Höhe von ... €, in 2007 in Höhe von ... € und in 2008 in Höhe von ... € nicht als Betriebsausgaben an. Der Beklagte erließ am 28.03.2011 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide und stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2006 in Höhe von ... €, für 2007 in Höhe von ... € und für 2008 in Höhe von ... € fest.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 06.04.2011 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 27.05.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde.