A.
Die Klägerin wendet sich gegen die Gewinnhinzurechnung einer von ihr vorgenommenen Teilwertabschreibung auf ein der S-GmbH gewährtes Darlehen in Höhe von Euro 400.000 gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 Körperschaftsteuergesetz i. d. F. des Streitjahres 2008 (KStG).
Streitig ist dabei insbesondere, ob bei Übernahme der Stammeinlage der S-GmbH in Höhe von Euro 200.000 von insgesamt Euro 500.000 durch die Klägerin (= 40 %), ihr nur Euro 100.000 (= 20 %) zuzurechnen waren und die P-GmbH wirtschaftliche Eigentümerin der weiteren übernommenen Euro 100.000 (= 20 %) war.
I.
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