BFH - Beschluss vom 01.06.2005
VII B 248/04
Normen:
ZK Art. 62 Abs. 2 Art. 152 ; ZKDV Art. 218 Art. 768 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1892
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 12/03

Abgabenvergünstigung für Veredelungserzeugnisse bei Einfuhr

BFH, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen VII B 248/04

DRsp Nr. 2005/11847

Abgabenvergünstigung für Veredelungserzeugnisse bei Einfuhr

Der Anmelder, der bei der Einfuhrabfertigung eine Abgabenvergünstigung für Veredelungserzeugnisse in Anspruch nehmen will, muss nachweisen, dass die Waren zuvor mit Bewilligung der Zollbehörde in das Zollverfahren der passiven Veredelung überführt worden sind und dass es sich bei den nunmehr zur Einfuhr angemeldeten Waren um die nämlichen Waren der vorübergehenden Ausfuhr handelt. Den maßgebenden Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass dieser Nachweis die Vorlage des Zusatzblatts zum Einheitspapier für die Abfertigung von Waren zur passiven Veredelung zwingend erfordert.

Normenkette:

ZK Art. 62 Abs. 2 Art. 152 ; ZKDV Art. 218 Art. 768 Abs. 3 ;

Gründe: