FG Hamburg - Urteil vom 05.06.2018
2 K 26/15
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Abgabeordnung/Finanzgerichtsordnung (AO/FGO): Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr.1 AO

FG Hamburg, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 2 K 26/15

DRsp Nr. 2023/301

Abgabeordnung/Finanzgerichtsordnung (AO/FGO): Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr.1 AO

1. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen, woraus überdies folgt, dass sie bei Zweifeln die objektive Feststellungslast auch für den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post trägt.2. Bestreitet der Empfänger, den Verwaltungsakt innerhalb des Dreitageszeitraums erhalten zu haben, so hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen; zudem ist der Empfänger zur Substantiierung konkret möglicher Zweifel hinsichtlich des Aufgabezeitpunkts des Bescheides zur Post verpflichtet, wenn er bereits diesen bezweifelt.3. Der bloße Hinweis auf ein erhöhtes Postaufkommen zum Jahresende und die wenigen Werktage zwischen Weihnachten und Neujahr sowie daraus möglicherweise resultierenden Nachlässigkeiten der Postbediensteten ist nicht geeignet, Zweifel an der Zugangsfiktion zu begründen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache um die zutreffende steuerliche Behandlung des Ausscheidens des Klägers aus einer Rechtsanwaltssozietät.