Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich allerdings auf den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) stützen, genügen ihre Darlegungen schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es ist der Beschwerdebegründung --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt --keine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse zu entnehmen (vgl. zu dieser Voraussetzung Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 154, m.w.N.).
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