BFH - Beschluss vom 10.02.2005
IX B 150/04
Normen:
FGO § 105 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1320
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 520/00

Abgekürztes Urteil nach § 105 Abs. 5 FGO

BFH, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen IX B 150/04

DRsp Nr. 2005/6950

Abgekürztes Urteil nach § 105 Abs. 5 FGO

1. § 105 Abs. 5 FGO dient der Entlastung des FG bei der Urteilsbegründung, wenn deren Zweck ohne Nachteil für den Rechtsschutz des Bürgers auch durch Bezugnahme auf bereits vorliegende Verwaltungsentscheidungen erreicht werden kann.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass das Gericht auf neues wesentliches Vorbringen des Klägers im Klageverfahren eingeht.3. Kam es auf das wesentlich neue Vorbringen bereits für die Einspruchsentscheidung nicht an, kann das FGO von der Begründungerleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch machen.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich allerdings auf den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) stützen, genügen ihre Darlegungen schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es ist der Beschwerdebegründung --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt --keine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse zu entnehmen (vgl. zu dieser Voraussetzung Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 154, m.w.N.).