Das Finanzgericht (FG) Münster hat durch Beschluss vom 3. September 2002 einen Antrag des Antragstellers auf Vollziehungsaussetzung ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt.
Einen Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung im Wege der Änderung des Beschlusses des FG hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 16. Oktober 2006 abgelehnt.
Dem nachfolgenden Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2002 hat das FG in einem Beschluss vom 8. Dezember 2006 nicht entsprochen und die Sache wegen eines entsprechenden Hilfsantrags an den BFH verwiesen.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verweisung ist als Antrag auf Beschwerdezulassung durch den BFH zu verstehen. Der Antrag ist unzulässig.
Über den Gesetzeswortlaut des § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinaus kann bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift die Zulassung der Beschwerde auch noch nachträglich beschlossen werden (BFH-Beschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, 240, BStBl II 1998, 721, 723, m.w.N.).
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