BFH - Beschluß vom 16.03.2000
VIII B 24/00
Normen:
FGO § 94 ; ZPO § 160 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1124

Abgelehnte Protokollberichtigung; Antragstellung nach Schluss der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen VIII B 24/00

DRsp Nr. 2000/5915

Abgelehnte Protokollberichtigung; Antragstellung nach Schluss der mündlichen Verhandlung

1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das FG es ablehnt, eine Protokollberichtigung vorzunehmen, ist unzulässig. 2. Wird ein Antrag auf Protokollberichtigung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt, ist er unzulässig. Der Vorsitzende muss in derartigen Fällen keinen Gerichtsbeschluss herbeiführen, sondern kann den Antrag selbst ablehnen.

Normenkette:

FGO § 94 ; ZPO § 160 Abs. 4 ;

Gründe: