OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2017
11 A 156/17
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; VwGO § 67 Abs. 4 S. 4; VwGO § 85 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 3 S. 1; VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1496/15

Abgelehnte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist bei einem Verschulden des Prozessvertreters einer Behörde; Zurechnung des Verschuldens des Prozessvertreters; Sorgfaltspflichtverletzung bei der Berechnung und Überwachung von Rechtsmittelbegründungsfristen für Verwaltungsstreitverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 11 A 156/17

DRsp Nr. 2017/4047

Abgelehnte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist bei einem Verschulden des Prozessvertreters einer Behörde; Zurechnung des Verschuldens des Prozessvertreters; Sorgfaltspflichtverletzung bei der Berechnung und Überwachung von Rechtsmittelbegründungsfristen für Verwaltungsstreitverfahren

Zur abgelehnten Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist bei einem Verschulden des Prozessvertreters einer Behörde

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; VwGO § 67 Abs. 4 S. 4; VwGO § 85 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 3 S. 1; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Die Berufung ist unzulässig.