Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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