BFH - Beschluss vom 23.03.2005
VI B 62/04
Normen:
EStG § 38 Abs. 2 § 46 Abs. 4, 2 Nr. 5 § 39b Abs. 3 S. 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1073
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6011/03

Abgeltung ESt-LSt

BFH, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen VI B 62/04

DRsp Nr. 2005/6589

Abgeltung ESt-LSt

Die ESt, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, gilt gemäß § 46 Abs. 4 EStG durch LSt-Abzug als abgegolten, wenn eine Veranlagung nicht in Betracht kommt. Eine Veranlagung ist indes durchzuführen, wenn die LSt für einen sonstigen Bezug i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG nach § 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG ermittelt wurde. Die Rechtsfrage, ob mit der einbehaltenen LSt eine festzusetzende ESt abgegolten ist, ist daher nicht klärungsbedürftig.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 2 § 46 Abs. 4, 2 Nr. 5 § 39b Abs. 3 S. 9 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.