Abgeltungssteuer bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 2 K 1036/13
DRsp Nr. 2015/15665
Abgeltungssteuer bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft
Von einer Kapitalgesellschaft an eine mittelbar beteiligte Person gezahlte Kapitalerträge unterliegen nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern der Abgeltungssteuer.
Strittig ist, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG mit 25 % oder nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in Höhe der tariflichen Einkommensteuer zu besteuern sind, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bloß mittelbar gehalten wird.
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