FG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2018
13 K 2430/16 E
Normen:
EStG § 52a Abs. 10 S. 8; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
DStZ 2018, 563
EFG 2018, 1179

Abgeltungssteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung von Anleihen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 13 K 2430/16 E

DRsp Nr. 2018/7780

Abgeltungssteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung von Anleihen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 52a Abs. 10 S. 8; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Die Klägerin erwarb am 4.6.2008 Pfandbriefe der B AG mit einer Laufzeit bis zum 20.12.2012 und einem Nominalwert von 300.000 € zu einem Kurswert von 83,65%. Die Anschaffungskosten einschließlich der Nebenkosten beliefen sich auf 251.074,24 €. Diese Pfandbriefe verkaufte sie nach Kündigung am 22.6.2009 zum Nominalwert von 300.000 € mit einem Gewinn von 48.925,76 €. In der Wertpapierbeschreibung werden die Pfandbriefe als "Inverse floating rate Notes with interest linked to the 6-month EURIBOR" beschrieben. Die Anleihe wurde am 20.12.2004 ausgegeben. Für den Zeitraum vom 20.12.2004 bis zum 19.12.2005 wurde ein fester Zins von 7% gezahlt. Für die Folgeperiode sollte der zuvor gezahlte Zins zzgl. eines Aufschlags von 2% abzgl. des 6-Monats-EURIBOR gezahlt werden. Für die Berechnung der Zinsen in den darauf folgenden Perioden wird auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 26.1.2018 übersandten Anleihebedingungen Bezug genommen. Die Minimalverzinsung für alle Perioden belief sich auf 0% (flat).