FG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.2007
12 K 2904/05 AO
Normen:
StraBEG § 1 ; StraBEG § 8 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 ; AuslInvG § 18a Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Abgeltungswirkung; Anrechenbarkeit Zinsabschlagsteuer; Ausländische Investmentanteile; Erstattungsanspruch - Ausschluss der Anrechenbarkeit von ausländischen Investmentanteilen auf die Einkommensteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 12 K 2904/05 AO

DRsp Nr. 2008/17237

Abgeltungswirkung; Anrechenbarkeit Zinsabschlagsteuer; Ausländische Investmentanteile; Erstattungsanspruch - Ausschluss der Anrechenbarkeit von ausländischen Investmentanteilen auf die Einkommensteuer

1. Die Einbeziehung der betroffenen Einkünfte in eine Einkommensteuerveranlagung ist tatbestandliche Voraussetzung der Anrechnung von Abzugsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG; eine Pauschalierung oder Abgeltung fällt nicht hierunter. 2. Bei der Abgeltung der Einkommensteuer durch Nacherhebung nach dem StraBEG ist daher nicht nur die gemäß § 1 StraBEG errechnete Abgabe von der Anrechnung ausgeschlossen, sondern auch ein bei der Veräußerung ausländischer Investmentanteile einbehaltener Zinsabschlag. 3. Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Steuererhebung nach dem StraBEG kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz vorliegt. 4. Ein derartiger Zinsabschlag wird auch nicht von der Erlöschenswirkung des § 8 Abs. 1 Satz 2 StraBEG erfasst, so dass dem Stpfl. kein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO zusteht. 5. Die Versagung der Anrechnung bzw. Erstattung des Zinsabschlags führt nicht zu einer Doppelbesteuerung.

Normenkette:

StraBEG § 1 ; StraBEG § 8 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 ; AuslInvG § 18a Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand: