FG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2001
4 K 180/97
Normen:
AbgG § 7 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 4 Satz 1; EStG § 22 Nr. 4 Satz 2; EStG § 3 Nr. 12, Nds. AbgG § 7 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 1048

Abgeordnetenentschädigung; Werbungskosten; Abgeltungscharakter; Aufwandsentschädigung; Landtagsmandat - Kein Werbungskostenabzug bei Abgeordnetenentschädigung mit Abgeltungscharakter

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 4 K 180/97

DRsp Nr. 2001/10751

Abgeordnetenentschädigung; Werbungskosten; Abgeltungscharakter; Aufwandsentschädigung; Landtagsmandat - Kein Werbungskostenabzug bei Abgeordnetenentschädigung mit Abgeltungscharakter

1. Werden zur Abgeltung des durch das Landtagsmandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden, § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG. 2. Seit dem 01.01.1978 gelten diese Regelungen auch für Entschädigungen an Abgeordnete des Niedersächsischen Landestages aufgrund des Nds. AbgG. 3. Das Abzugsverbot des § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG korrespondiert mit der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 EStG. 4. Die von den Abgeordneten zu beanspruchenden Aufwandsentschädigungen haben Abgeltungscharakter und zwar unabhängig davon, ob die gewährten Aufwandsentschädigungen im Einzelfall die aufgewendeten Beträge der Art. oder der Höhe nach decken.

Normenkette:

AbgG § 7 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 4 Satz 1; EStG § 22 Nr. 4 Satz 2; EStG § 3 Nr. 12, Nds. AbgG § 7 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger seine mandatsveranlassten Aufwendungen als Werbungskosten von seinen Abgeordnetenbezügen abziehen kann, soweit diese Aufwendungen die gewährten steuerfreien Aufwandsentschädigungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nds. Abgeordnetengesetz (Nds. AbgG) übersteigen.