I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen und das Bestehen abgetretener Vorsteuererstattungsansprüche.
Die Antragstellerin (Ast) steht in Geschäftsverbindung mit der Firma A ... GmbH (A GmbH). Die A GmbH stellt der Ast ebenso wie der Einzelfirma B Rechnungen für vorgenommene Betankungen. Nach dem Inhalt der von der Ast exemplarisch eingereichten Rechnungen (GA Bl. 8f) erfolgte die Betankung unter Verwendung überlassener A-Y Tankkarten. In der folgenden Einzelaufstellung wurden Rechnungsbeträge ausgewiesen, denen jeweils die Bezeichnung "...(D)" oder "E" zugeordnet wurde. Auf den in der Rechtbehelfsakte - RbA - befindlichen Briefbögen der Ast (z.B. RbA I Bl. 4) findet sich als email-Anschrift "...(D)...log.de".
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