FG Niedersachsen - Urteil vom 29.09.2009
13 K 32/07
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1;

Abgrenzung § 15-§ 18 EStG: Insolvenzverwalter, der mit qualifizierten Mitarbeitern arbeitet

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 13 K 32/07

DRsp Nr. 2010/6528

Abgrenzung § 1518 EStG : Insolvenzverwalter, der mit qualifizierten Mitarbeitern arbeitet

1. Die Tätigkeit eines Konkurs-, Zwangs- und Vergleichsverwalters ist eine vermögensverwaltende i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 und keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2. Wird ein Rechtsanwalt (überwiegend) als Verwalter in Konkurs-, Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren tätig, gilt nichts anderes; auch ein Rechtsanwalt kann Vermögensverwaltung betreiben. 3. Einkünfte eines Rechtsanwalts als Verwalter im Konkurs-, Insolvenz- und Zwangsverwaltungsverfahren sind nicht solche aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 EStG, wenn er sich zur Erfüllung seiner Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht ausschließlich durch Personal unterstützen lässt, welches minder qualifizierte Hilfstätigkeiten verrichtet, sonder in erheblichem Umfang fachlich vorgebildete Arbeitskräfte zum Einsatz kommen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte aus der Insolvenzverwaltertätigkeit des Klägers gewerbesteuerpflichtig sind.