FG Düsseldorf vom 07.09.2001
18 K 10263/97 G
Fundstellen:
EFG 2001, 1544

Abgrenzung Anlage- und Umlaufvermögen

FG Düsseldorf, vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 18 K 10263/97 G

DRsp Nr. 2002/2372

Abgrenzung Anlage- und Umlaufvermögen

Kauft ein Unternehmer bisher geleaste und zur Führung des Geschäftsbetriebs notwendige Wirtschaftsgüter im Dezember 01 an und werden diese Wirtschaftsgüter aufgrund gleichzeitig getroffener vertraglicher Abreden noch im selben Monat mit Wirkung vom 2.1.02 an die den Betrieb fortführende Nachfolgegesellschaft übertragen, handelt es sich um Umlaufvermögen. Der Unternehmer ist daher für 01 nicht zur Inanspruchnahme von Abschreibungen berechtigt.

Für die Praxis:

Die Wirtschaftsgüter müssen dazu bestimmt sein, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen (Definition Anlagevermögen in § Abs. ). Dies konnte das FG im Streitfall nicht bejahen, weil die Wirtschaftsgüter zwar dem Betriebszweck dienten und auch weiterhin dienen sollten, der eigentliche Grund ihres Ankaufs aber darin lag, dass das Unternehmen verkaufsreif gemacht werden sollte.