Die Wirtschaftsgüter müssen dazu bestimmt sein, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen (Definition Anlagevermögen in § Abs. ). Dies konnte das FG im Streitfall nicht bejahen, weil die Wirtschaftsgüter zwar dem Betriebszweck dienten und auch weiterhin dienen sollten, der eigentliche Grund ihres Ankaufs aber darin lag, dass das Unternehmen verkaufsreif gemacht werden sollte.
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