BFH - Urteil vom 10.08.2005
VIII R 78/02
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 7 Abs. 1 § 16 ; HGB § 247 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2677
BFH/NV 2006, 163
BFHE 211, 137
BStBl II 2006, 58
DB 2005, 2720
DStR 2005, 2121
ZfIR 2006, 150
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 8374/97

Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen erworbener Wirtschaftsgüter bei zeitnaher Veräußerungsabsicht des gesamten Betriebes; Bindungswirkung für die Gerichte aufgrund von Verwaltungsanweisungen bei offensichtlicher unzutreffender Besteuerung

BFH, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen VIII R 78/02

DRsp Nr. 2005/19614

Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen erworbener Wirtschaftsgüter bei zeitnaher Veräußerungsabsicht des gesamten Betriebes; Bindungswirkung für die Gerichte aufgrund von Verwaltungsanweisungen bei offensichtlicher unzutreffender Besteuerung

»1. Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind --vorbehaltlich eines Gestaltungsmissbrauchs-- auch dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht ihrer Weiterführung veräußert wird. 2. Gleiches gilt, wenn der Betrieb zwar aufgrund des Zurückbehalts wesentlichen Sonderbetriebsvermögens (hier: Grundstücke) i.S. von § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben, durch dessen Vermietung an den Betriebserwerber die fortdauernde Funktionsfähigkeit der bisherigen unternehmerischen Einheit jedoch sichergestellt wird. 3. Die Anweisung in R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR 2003 zur Inanspruchnahme von Halbjahresabschreibungen für vor dem 1. Januar 2004 erworbene (oder hergestellte) bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bindet die Gerichte nicht, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (hier: Minderung des laufenden Gewinns zugunsten eines höheren Veräußerungs- oder Aufgabegewinns).«