BFH - Urteil vom 29.06.2005
X R 37/04
Normen:
EStG § 10e ; FörderG § 7 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 40
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 69/99

Abgrenzung Anschaffungs-/Herstellungskosten

BFH, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen X R 37/04

DRsp Nr. 2005/18889

Abgrenzung Anschaffungs-/Herstellungskosten

1. Welche Aufwendungen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Wohnung zu beurteilen sind, bestimmt sich auch im Rahmen des § 10e EStG nach § 255 HGB.2. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FörderG schließt nur eine mehrfache Begünstigung derselben Aufwendungen aus, hindert jedoch nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher Förderungsmöglichkeiten für dieselbe Baumaßnahme.

Normenkette:

EStG § 10e ; FörderG § 7 ; HGB § 255 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 1996 und 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.