BFH - Beschluss vom 24.06.2004
XI B 63/02
Normen:
AO § 174 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 123/98

Abgrenzung Ap - Einzelermittlung; Änderung nach § 174 Abs. 2 AO

BFH, Beschluss vom 24.06.2004 - Aktenzeichen XI B 63/02

DRsp Nr. 2004/16650

Abgrenzung Ap - Einzelermittlung; Änderung nach § 174 Abs. 2 AO

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist eine Änderung gem. § 174 Abs. 2 AO nur möglich, wenn der Stpfl. selbst (allein oder überwiegend) die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat und aus diesem Grund nicht auf die Bestandskraft des Steuerbescheides vertrauen kann.2. Die Abgrenzung zwischen Ap und Einzelermittlung bedarf keiner weiteren Klärung, da die BFH-Rspr. dazu wesentliche Abgrenzungskriterien herausgearbeitet hat. Dabei handelt es sich um Gesichtspunkte, die jeweils einer Gesamtwürdigung bedürfen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Im Rahmen einer die Jahre 1993 bis 1995 betreffenden Außenprüfung fragte der Prüfer auch nach dem Posten "Vorsteuer aufgrund Außenprüfung" in der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 1992. Auf den Einwand, dies liege außerhalb des Prüfungszeitraums erklärte der Prüfer, eine Erweiterung desselben werde noch vorgenommen; diese unterblieb jedoch.