FG München - Urteil vom 03.09.2001
13 K 2923/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Abgrenzung Ausbildung - zu einem Beruf mit eigenem Berufsbild - Fortbildung - in einem bereits ausgeübten Beruf; Masseur-Physiotherapeut = Krankengymnast; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 03.09.2001 - Aktenzeichen 13 K 2923/99

DRsp Nr. 2002/4239

Abgrenzung Ausbildung - zu einem Beruf mit eigenem Berufsbild - Fortbildung - in einem bereits ausgeübten Beruf; Masseur-Physiotherapeut = Krankengymnast; Einkommensteuer 1997

Die Ausbildung eines Masseurs zum Krankengymnasten ist keine Fortbildung, da sich die Berufsbilder wesentlich unterscheiden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.

Strittig ist, ob Aufwendungen des 1962 geborenen Klägers für eine Ausbildung zum Physiotherapeuten Ausbildungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder Fortbildungskosten (= Werbungskosten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) darstellen.

Der Kläger ist ausgebildeter Masseur. Lt. Ausbildungsvertrag vom 29. März 1993 (Bl. 9 Rb-Akte) absolvierte er vom 5. Mai 1997 bis 25. September 1998 eine Ausbildung zum Physiotherapeuten. Hierfür entstanden ihm im Streitjahr Aufwendungen i.H.v. 7.743 DM, die als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht wurden. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) ließ nur 1.800 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu, da er der Auffassung war, es handle sich um Ausbildungskosten. Mit Bescheid vom 10. August 1998 wurde die ESt auf 433 DM festgesetzt. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung -EE- vom 7. Juni 1999, Bl. 28 - 31 Rb-Akte).