FG Düsseldorf vom 25.07.2001
7 K 2825/98 E
Fundstellen:
EFG 2001, 1603

Abgrenzung Ausbildungskosten - Fortbildungskosten

FG Düsseldorf, vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 7 K 2825/98 E

DRsp Nr. 2002/2375

Abgrenzung Ausbildungskosten - Fortbildungskosten

Die Aufwendungen eines Flugbegleiters zum Erwerb der Verkehrspilotenlizenz sind Ausbildungskosten und können daher nur bis zu 920 DM jährlich (bei auswärtiger Unterbringung 1.227 DM jährlich) als Sonderausgaben abgezogen werden.

Für die Praxis:

Das FG hat es abgelehnt, die Aufwendungen für die Ausbildung im Hinblick auf die spätere Ausübung des Pilotenberufs als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen, weil die Kosten der Ausbildung der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind. Die Revision wurde wegen der Vielzahl der unterschiedlichen FG-Entscheidungen und der beim BFH anhängigen Revisionsverfahren zugelassen.

Fundstellen
EFG 2001, 1603