Das FG hat es abgelehnt, die Aufwendungen für die Ausbildung im Hinblick auf die spätere Ausübung des Pilotenberufs als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen, weil die Kosten der Ausbildung der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind. Die Revision wurde wegen der Vielzahl der unterschiedlichen FG-Entscheidungen und der beim BFH anhängigen Revisionsverfahren zugelassen.
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