FG Sachsen, vom 22.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1609/01
Abgrenzung bebauter/unbebauter Grundstücke
BFH, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen II B 11/05
DRsp Nr. 2005/21564
Abgrenzung bebauter/unbebauter Grundstücke
1. Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Feststellungszeitpunkt.2. Die Frage der Zumutbarkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Zustand des Gebäudes und nicht danach, ob eine formal erforderliche Nutzungsgenehmigung vorliegt, oder nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Gebäudenutzung.