FG Düsseldorf, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1986/00
Abgrenzung Betrieb gewerblicher Art/Hoheitsbetrieb: Vermessungsamt und Katasteramt einer Gemeinde; Auslegung von Landesrecht obliegt dem FG
BFH, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen I R 63/03
DRsp Nr. 2005/6556
Abgrenzung Betrieb gewerblicher Art/Hoheitsbetrieb: Vermessungsamt und Katasteramt einer Gemeinde; Auslegung von Landesrecht obliegt dem FG
»1. Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind; die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer steht dem nicht entgegen.2. Die Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem FG.«