FG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2015
9 K 260/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4;

Abgrenzung betriebliche/gesellschaftsrechtliche Veranlassung

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen 9 K 260/12

DRsp Nr. 2015/13368

Abgrenzung betriebliche/gesellschaftsrechtliche Veranlassung

Die Anordnung einer Zwangsverwaltung führt nicht dazu, dass die danach erzielten Mieterträge vom Zwangsverwalter zu versteuern sind, auch wenn sie diesem oder einem Vollstreckungsgläubiger zufließen. Die Einkünfte erzielt weiterhin derjenige, der Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag/Pachtvertrag ist. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ändert an einer derartigen Zuordnung nichts. Die Frage, ob die durch einen Zwangsverwalter veranlasste Weiterleitung der an Grundpfandgläubiger ausgekehrten Beträge betrieblich veranlasst war, beurteilt sich danach, ob die Abtretung der Grundschulden aus betrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen erfolgt ist. Die Rechtsfrage, ob die Bestellung eines Grundpfandrechts für fremde Verbindlichkeiten bzw. die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme hieraus durch eine Teilwertabschreibung oder eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilanziell abzubilden ist, kann dahinstehen, wenn feststeht, dass die Abtretung der Grundschulden nicht betrieblich veranlasst war.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand: