BFH - Beschluss vom 09.05.2006
XI B 166/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2047
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1/02

Abgrenzung Betriebsvermögen/Privatvermögen; Beteiligung an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

BFH, Beschluss vom 09.05.2006 - Aktenzeichen XI B 166/05

DRsp Nr. 2006/24785

Abgrenzung Betriebsvermögen/Privatvermögen; Beteiligung an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die Frage höchstrichterlich durch eine Vielzahl von BFH-Entscheidungen geklärt ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Umständen die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mehr. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung durch eine Vielzahl von Entscheidungen geklärt (so auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).