BFH - Beschluss vom 29.07.2004
IV B 232/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 352
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 313/01

Abgrenzung Dentallabor - Laborgemeinschaft

BFH, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen IV B 232/02

DRsp Nr. 2004/20306

Abgrenzung Dentallabor - Laborgemeinschaft

1. Zahntechniker, die lediglich für Zahnärzte zahntechnische Arbeiten ausführen, üben grds. eine gewerbliche Tätigkeit aus.2. Es entspricht herrschender Meinung, dass von einer Laborgemeinschaft nur dann auszugehen ist, wenn diese ausschließlich für ihre Gesellschafter tätig ist und nur kostendeckend arbeitet, ohne Gewinn zu erzielen.3. Die Steuersubjektfähigkeit einer GbR für die GewSt ergibt sich bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG. Ist danach die Tätigkeit einer PersG Gewerbebetrieb, so ist die Gesellschaft Steuerschuldnerin.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.