FG Köln - Urteil vom 21.04.2005
10 K 2079/03
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1082
EFG 2005, 1168

Abgrenzung der Neuerrichtung von der Generalüberholung

FG Köln, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 10 K 2079/03

DRsp Nr. 2005/9252

Abgrenzung der Neuerrichtung von der Generalüberholung

Zur Abgrenzung der Neuerrichtung einer Wohnung von deren Generalüberholung, wenn ein Giebeldach - unter Schaffung neuen Wohnraums - durch ein Flachdach ersetzt wird.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern die Eigenheimzulage für den Ausbau einer bereits vorhandenen Wohnung oder für eine neue Wohnung zusteht.

Die Kläger sind seit 1996 Eigentümer des Objekts A. in .... Die Anschaffungskosten lt. Einkommensteuererklärung 1996 betrugen insgesamt 292.391 DM. Davon entfielen nach Angaben der Kläger auf die später selbstgenutzte Wohnung im 1. OG 122.804 DM. Den Klägern steht unstreitig die Kinderzulage für 2 Kinder zu.