FG Münster - Urteil vom 24.04.2009
10 K 1010/07 E
Normen:
EStG § 8 Abs 2 Satz 3;

Abgrenzung Dienstfahrten eines Außendienstmitarbeiters von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in den VZ 2001 - 2004

FG Münster, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen 10 K 1010/07 E

DRsp Nr. 2012/2954

Abgrenzung Dienstfahrten eines Außendienstmitarbeiters von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in den VZ 2001 - 2004

Erscheint ein Arbeitnehmer im Außendienst auf Anweisung seines Arbeitgebers nicht zuletzt aus Kontrollzwecken einmal täglich mit einem Dienstwagen beim Betriebssitz des Arbeitgebers, so ist ein geldwerter Vorteil für die Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Es spielt keine Rolle, wenn dem Arbeitnehmer am Betriebssitz des Arbeitgebers kein eigener Arbeitsplatz eingerichtet ist und der Betriebssitz nur als Anlaufstelle, nicht aber Schwerpunkt der Außendiensttätigkeit anzusehen ist.

Normenkette:

EStG § 8 Abs 2 Satz 3;

Tatbestand

I.

Umstritten ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung eines Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2001 – 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit dem 01.04.1990 bei der X…. Handel GmbH & Co. KG beschäftigt und erzielt aus seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Einkommensteuergesetz (EStG).