FG München - Urteil vom 03.03.2004
9 K 5604/02
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 11 Abs. 1 ; BGB §§ 366 ff. ;

Abgrenzung eines Darlehens zur stillen Gesellschaft; Im Rahmen einer Beteiligung an einem Schneeballsystem zugeflossene Beträge als Kapitalrückzahlung oder Zinserträge; Keine stille Gesellschaft, sondern Darlehensvertrag bei Vereinbarung eines festen Zinssatzes.; Bei Geldanlagen, die im Rahmen eines sog. Schneeballsystems getätigt werden, stellen dem Anleger ausgezahlte Ausschüttungen auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, wenn diese aus den Kapitaleinzahlungen der Anleger geleistet werden; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 9 K 5604/02

DRsp Nr. 2004/6766

Abgrenzung eines Darlehens zur stillen Gesellschaft; Im Rahmen einer Beteiligung an einem Schneeballsystem zugeflossene Beträge als Kapitalrückzahlung oder Zinserträge; Keine stille Gesellschaft, sondern Darlehensvertrag bei Vereinbarung eines festen Zinssatzes.; Bei Geldanlagen, die im Rahmen eines sog. Schneeballsystems getätigt werden, stellen dem Anleger ausgezahlte Ausschüttungen auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, wenn diese aus den Kapitaleinzahlungen der Anleger geleistet werden; Einkommensteuer 1996

1. Bei Kapitalüberlassung mit Vereinbarung einer festen Verzinsung liegt kein stilles Gesellschaftsverhältnis, sondern - ungeachtet der Bezeichnung - ein Darlehensverhältnis vor, das zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt. 2. Zahlungen, die einem Anleger als Entgelt für die Kapitalüberlassung auf seinem Bankkonto gutgeschrieben werden, sind ihm auch dann zugeflossen und führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner die Zahlungen nicht aus erwirtschafteten Mitteln leistet, sondern im Rahmen eines Schneeballsystems Geldbeträge von Investoren dazu verwendet, alte Schulden abzudecken und Renditen auszuzahlen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 11 Abs. 1 ; BGB §§ 366 ff. ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen sind.