FG Köln - SENATSUrteil vom 20.09.2001
10 k 4166/96
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S 1 ; BewG § 95 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Abgrenzung eines einheitlichen von mehreren selbständigen Gewerbebetrieben

FG Köln, SENATSUrteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 10 k 4166/96

DRsp Nr. 2002/1049

Abgrenzung eines einheitlichen von mehreren selbständigen Gewerbebetrieben

1) Die Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebes erfordert - in Abgrenzung zu mehreren mitunternehmerisch geführten Gewerbebetrieben - eine vollkommene Eigenständigkeit des einzelnen Betriebs. 2) Zu den Kriterien der Eigenständigkeit eines einzelnen von mehreren Betrieben gehört, dass die Betriebe von verschiedenen Inhabern geführt werden, z.B. Ehemann und -frau, dass kein Personal ausgetauscht wird und dass die Hauptlieferanten die Betriebe strikt getrennt behandeln. Allein unschädlich sind Zweifel an der steuerrechtlichen Wirksamkeit von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen, sowie eine nicht immer sauber getrennte Verbuchung der die einzelnen Betriebe betreffenden Geschäftsvorfälle, die erst beim Jahresabschluß richtig gestellt werden.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S 1 ; BewG § 95 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei den Friseurgeschäften der Kläger um selbständige Gewerbebetriebe handelt, oder ob ein einzelner Gewerbebetrieb vorliegt, der in der Rechtsform einer GbR betrieben wird.