Der Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 7. August 2013 für das Jahr 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 für das Jahr 2007 und
der Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag vom 7. August 2013 für das Jahr 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 für das Jahr 2007 und
der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer vom 7. August 2013 auf den 31. Dezember 2007, sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 und
der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 7. August 2013 auf den 31. Dezember 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014
werden aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
4. 5.
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