FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.04.2016
10 K 1439/14
Normen:
KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG 2002 § 4 Abs. 1; KStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1;

Abgrenzung eines hoheitlichen Tätigwerdens von einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) bei der Bewirtschaftung von Parkplätzen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2016 - Aktenzeichen 10 K 1439/14

DRsp Nr. 2016/10887

Abgrenzung eines hoheitlichen Tätigwerdens von einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) bei der Bewirtschaftung von Parkplätzen

Tenor

1.

Der Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 7. August 2013 für das Jahr 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 für das Jahr 2007 und

der Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag vom 7. August 2013 für das Jahr 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 für das Jahr 2007 und

der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer vom 7. August 2013 auf den 31. Dezember 2007, sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 und

der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 7. August 2013 auf den 31. Dezember 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014

werden aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

4. 5.