Aufwendungen für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes sind Anschaffungskosten für den erworbenen Vermögensgegenstand, nicht aber Finanzierungskosten.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2FGO.
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