BFH - Urteil vom 19.02.1998
IV R 50/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 1354
BFH/NV 1998, 1166
BFHE 185, 400
BStBl II 1998, 441
DB 1998, 1646
DStZ 1998, 678
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Abgrenzung Fotograf - Bildberichterstatter

BFH, Urteil vom 19.02.1998 - Aktenzeichen IV R 50/96

DRsp Nr. 1998/16283

Abgrenzung Fotograf - Bildberichterstatter

»Wer für Zeitschriften Objekte auswählt und zum Zweck der Ablichtung arrangiert, um die von einem Fotografen dann hergestellten Aufnahmen zu veröffentlichen, ist gewerblich tätig.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), von Beruf Fotograf, war in den Streitjahren 1990 bis 1992 selbständig tätig und entwarf überwiegend Bildserien für Zeitschriften der Richtung "Wohnen" sowie "Essen und Trinken". Zum Teil wurde dem Kläger die bildliche Gestaltung eines Themas vom Auftraggeber vorgegeben, gelegentlich unterbreitete er seinerseits seinen Auftraggebern Themenvorschläge, die übernommen wurden. Durch Textbeiträge ergänzt, erschienen die Bildserien in Zeitschriften wie "Schöner Wohnen", "Für Sie"" "Brigitte" und "Architektur und Wohnen". Im Begleittext wurden durchweg auch die Bezugsquellen der abgebildeten Gegenstände nachgewiesen. Der Kläger wählte die für die Fotografie gewünschten Gegenstände aus, arrangierte sie und wies einen Fotografen an, die Aufnahmen zu fertigen. Vor der Ablieferung der Arbeiten stimmte der Kläger die Artikel mit dem dafür zuständigen Autor ab und konnte auch vor der Veröffentlichung noch regelmäßig Einfluß auf die Textgestaltung nehmen.