FG Hessen - Urteil vom 10.05.2012
8 K 2546/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1;

Abgrenzung freiberufliche Tätigkeit zum Gewerbebetrieb - Vergleichbarkeit der Ausbildung

FG Hessen, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 8 K 2546/10

DRsp Nr. 2012/15921

Abgrenzung freiberufliche Tätigkeit zum Gewerbebetrieb - Vergleichbarkeit der Ausbildung

Eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit liegt vor, sofern sie in Ausbildung und berufliche Tätigkeit im wesentlichen Punkten mit dem Katalogberuf vergleichbar ist. Im Rahmen der Vergleichbarkeit der Katalogberufe des § 18 EStG kann das für ein Ingenieurstudium erforderliche Grundlagenwissen in Mathematik nicht durch besondere Kenntnisse in anderen Bereichen ersetzt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Klägerin im Streitjahr freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielt hat.

Die Klägerin ist …. Nach ihren eigenen Angaben besitzt sie seit 1989 Erfahrungen im EDV-Bereich und war ausweislich ihres Lebenslaufs nach einer gut achtmonatigen Ausbildung zum Systemverwalter SAP R3 in 1994/1995 überwiegend als SAP R3 Beraterin tätig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den in den Akten vorhandenen Lebenslauf der Klägerin verwiesen.