FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.08.2006
1 K 982/03
Normen:
EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; GewStG (1991) § 2 Abs. 1 S. 2 ; GewStG (1999) § 2 Abs. 1 S. 2 ;

Abgrenzung Gewerbebetrieb - freiberufliche Tätigkeit bei einer Praxis für Anästhesiologie mit angeschlossenem Druckkammerzentrum; Eigenverantwortlichkeit des Arztes; Tätigkeitsmittelpunkt

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 1 K 982/03

DRsp Nr. 2006/29801

Abgrenzung Gewerbebetrieb - freiberufliche Tätigkeit bei einer Praxis für Anästhesiologie mit angeschlossenem Druckkammerzentrum; Eigenverantwortlichkeit des Arztes; Tätigkeitsmittelpunkt

1. Eine Praxis für Anästhesiologie mit angeschlossenem Druckkammerzentrum stellt Mangels Eigenverantwortlichkeit einen Gewerbebetrieb dar, wenn der Berufsträger und Praxisinhaber Teile der ärztlichen Tätigkeit - im Streitfall unter anderem einen mobilen Anästhesiedienst - durch fachlich vorgebildete Angestellte ausführen lässt, ohne deren Tätigkeit zu überwachen oder dabei selbst leitend tätig zu sein. 2. Ein qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit eines Anästhesisten liegt in der Durchführung und Begleitung von Operationen. Ein zur Vor- und Nachbereitung der mit den Patienten geführten Vorbereitungsgespräche genutztes häusliches Arbeitszimmer ist daher nicht Mittelpunkt der Tätigkeit des Anästhesisten.

Normenkette:

EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; GewStG (1991) § 2 Abs. 1 S. 2 ; GewStG (1999) § 2 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Einkunftsart der Klägerin (selbstständig oder gewerblich), eine hieraus resultierende Buchführungspflicht und um die Höhe der steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Zimmer im Wohnhaus der Gesellschafter der Klägerin.