BFH - Urteil vom 18.03.1999
IV R 5/98
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1456
NJW 2001, 848
NZM 2000, 929

Abgrenzung Gewerbebetrieb - selbständige Arbeit bei selbständigem Hausverwalter

BFH, Urteil vom 18.03.1999 - Aktenzeichen IV R 5/98

DRsp Nr. 1999/8491

Abgrenzung Gewerbebetrieb - selbständige Arbeit bei selbständigem Hausverwalter

1. Die bloße Hausverwaltung ist im Grundsatz Vermögensverwaltung i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. 2. Geht die Tätigkeit des Hausverwalters über die Verwaltung der Immobilie hinaus, erzielt er keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sondern aus Gewerbebetrieb. 3. Die reine Vermögensverwaltung führt dann zu gewerblichen Einkünften, wenn sie einen Umfang angenommen hat, der die Übertragung qualifizierter Aufgaben auf Angestellte oder Subunternehmer erforderlich macht, oder die Beschäftigung von Hilfskräften für untergeordnete Arbeiten die Vermögensverwaltung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als gewerblich erscheinen lässt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Immobilienmakler und Versicherungsvertreter gewerblich tätig. Außerdem betätigt er sich als Hausverwalter, nach seinen Angaben in den Streitjahren 1984 bis 1987 und 1989 für ca. 130 Wohneinheiten und zusätzlich 33 Garagen. Beide Tätigkeiten wurden mit Hilfe von Mitarbeitern in demselben angemieteten Objekt ausgeübt.